Veranstaltung: | Gemeinsame MV B'90/GRÜNE KV Stendal & KV Altmarkkreis Salzwedel |
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Tagesordnungspunkt: | 3.2. Abstimmungen über Anträge zur Fusion |
Antragsteller*in: | Christian Franke-Langmach (Altmarkkreis Salzwedel KV) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 27.09.2019, 18:19 |
Antragshistorie: | Version 1 |
S-1NEU: Satzung Kreisverband Altmark
Antragstext
§ 1 Name und Tätigkeitsbereich
(1) Der Kreisverband (kurz: KV) führt den Namen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Altmark
(kurz: GRÜNE KV Altmark, ALTMARK-GRÜNE).
(2) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Landkreise Altmarkkreis
Salzwedel und Landkreis Stendal. Er gehört dem Landesverband BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN Sachsen-Anhalt an.
(3) Die Satzung des Landesverbandes Sachsen-Anhalt und des Bundesverbandes
einschließlich Frauenstatut, Urabstimmungsordnung, Beitrags- und Kassenordnung
sowie die Landesschiedsgerichtsordnung sind für den KV verbindlich und finden,
soweit durch diese Satzung nicht zulässig anders geregelt, sinngemäß Anwendung.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Altmark erstreben auf der Basis des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland die Teilnahme an der politischen
Willensbildung, insbesondere durch die Beteiligung an Wahlen. Dabei verfolgen
sie die in ihren Bundes-, Landes- und Kommunalprogrammen niedergelegten Ziele.
§ 3 Gliederung
(1) Im KV besteht die Möglichkeit, untergliederte Regionalgruppen (kurz: RG) zu
gründen. Regionalgruppen bestehen aus mindestens 3 Mitgliedern.
(2) Für regionalgruppen gelten die Regelungen der Satzung des Kreisverbandes,
soweit dies möglich ist, entsprechend. Sie führen keine eigene Kasse.
(3) Über die Gründung einer neuen Regionalgruppe beschließt die
Mitgliederversammlung.
(4) Regionalgruppen, die vollumfänglich jeweils das Gebiet der bisherigen
Kreisverbände Altmarkkreis Salzwedel oder Stendal umfassen, sind nicht
gestattet.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KV Altmark kann jede Person werden, die
die Grundsätze und Programme von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt und keiner
anderen Partei angehört. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer durch die
Europäische Grüne Partei (EGP) anerkannten Schwesterpartei ist möglich.
(2) Zuständig für die Aufnahme von Mitgliedern ist der Kreisvorstand des
Kreisverbandes.
(3) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrages kann der/die Bewerber*in bei
der Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Die Mitgliederversammlung
entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss,
Streichung oder Tod.
(5) Der Austritt ist gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(6) Die Streichung der Mitgliedschaft kann durch den Kreisvorstand erfolgen,
wenn das Mitglied nach mindestens sechsmonatigem Beitragsrückstand trotz
zweifacher Mahnung mit Fristsetzung und Hinweis auf die mögliche Streichung den
fälligen Beitrag nicht zahlt.
(7) Die Kandidatur für eine konkurrierende Partei- oder Wahlliste ist mit der
Mitgliedschaft bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar.
§ 5 Organe des Kreisverbandes
(1) Organe des Kreisverbandes sind die Mitgliederversammlung und der
Kreisvorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung (kurz: MV) ist das oberste Organ des
Kreisverbandes. Sie besteht aus den Mitgliedern des KV. Alle Mitglieder haben
Antrags- und Stimmrecht.
(2) Die Mitgliederversammlung muss mindestens zwei Mal im Kalenderjahr vom
Kreisvorstand einberufen werden. Auf Verlangen von mehr als 10 Prozent der
Mitglieder oder mindestens zwei Regionalgruppen muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen werden.
(3) Aufeinanderfolgende Mitgliederversammlungen sollen möglichst an
unterschiedlichen Orten und im Wechsel zwischen dem Altmarkkreis Salzwedel und
dem Landkreis Stendal stattfinden.
(4) Durch den Kreisvorstand ist zu den Mitgliederversammlungen jedes Mitglied 14
Tage vorher postalisch oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
In dringenden Ausnahmefällen kann die Ladungsfrist verkürzt werden, soweit
Satzungsfragen nicht betroffen sind.
(5) Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich, solange die
Versammlung keine abweichenden Regelungen trifft.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und von
der/dem Protokollant*in und der/der Versammlungsleiter*in zu unterschreiben.
(7) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Wahl bzw. Abwahl des Kreisvorstandes,
- Entlastung des Kreisvorstandes und der/des Schatzmeister*in,
- Wahl von Kassenprüfer*innen,
- Wahl der Delegierten und Ersatzdelegierten zu den Organen des Landes- und
Bundesverbandes für eine einjährige Amtszeit ab dem Datum der Wahl,
- Befassen von programmatischen Beschlüssen,
- Satzungsänderungen,
- Erlass einer Beitrags- und Kassenordnung
- Aufstellung der Kandidaten*innen für die Kommunalwahlen sowie der
Direktkandidat*innen für die Landtags- und Bundestagswahlen,
- Verabschiedung eines Haushaltes und
- die Beschlussfassung über Wahlprogramme.
(8) Die Mitgliederversammlung ist immer beschlussfähig.
§ 7 Anträge an die Mitgliederversammlung
(1) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand und die
Regionalgruppen.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Bei Wahlen gilt die Landessatzung.
(2) Alle Anträge, die auf der Mitgliederversammlung behandelt werden, müssen den
Mitgliedern schriftlich vorliegen. Sie müssen mindestens sieben Tage vorher dem
Kreisvorstand schriftlich vorliegen (Antragsschluss) und mindestens am zweiten
Tag vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder versandt werden.
(3) Alle Anträge, die nach dem Antragsschluss eingehen, sind
Dringlichkeitsanträge. Über die Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Satzung kann von der Mitgliederversammlung nur durch eine 2/3 Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Als gültige Stimmen zählen
auch Enthaltungen.
(5) Änderungen der Satzung sind nur bei eingehaltener Antragsfrist und nicht bei
Versammlungen mit verkürzter Ladungsfrist möglich.
(6) Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Beschlussfassung in Kraft.
§ 8 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand (kurz: KV-Vorstand, Vorstand) besteht mindestens aus:
- zwei gleichberechtigten Kreisvorsitzenden,
- eine*r Schatzmeister*in und
- eine*r Geschäftsführer*in.
(2) Der Kreisvorstand soll durch folgende Ämter ergänzt werden:
- Koordinator*in für Öffentlichkeitsarbeit
- Koordinator*in für Kommunalpolitik
- Koordinator*in für Mitgliederbetreuung.
(3) Der Kreisvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahlen sind möglich.
(4) Der Kreisvorstand tagt grundsätzlich mitgliederöffentlich. Ausgenommen sind
Personalangelegenheiten.
(5) Der gesamte Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder können jederzeit von
einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen
abgewählt werden. Die Abwahl ist nur dann zulässig, wenn ein entsprechendes
Abwahlbegehren in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden
ist. Ergänzungswahlen sind dann in derselben Sitzung durchzuführen. Sie gelten
bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(6) Der Kreisvorstand bleibt solange kommissarisch im Amt, bis ein neuer
Vorstand gewählt worden ist.
(7) Zu den Aufgaben des Kreisvorstandes gehören:
- Außenvertretung des KV,
- Strukturierung und Koordinierung der programmatischen und politischen
Arbeit,
- Aufnahme von Mitgliedern,
- Vorbereitung von sowie Einladung zu den Mitgliederversammlungen,
- Öffentlichkeits- und Pressearbeit,
- Verwaltung der Finanzen des KV inklusive Aufstellung eines jährlichen
Haushalts.
(8) Verfügungsberechtigt über die Girokonten sind die/der Schatzmeister*in und
die beiden Vorsitzenden des KVs. Es gilt das Vier-Augen-Prinzip. Ein
Kontozugriff ist nur mit Unterschriften von zwei Verfügungsberechtigten möglich.
(9) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte, jedoch
nicht weniger als drei der Vorstandsmitglieder – darunter eine*r der
Vorsitzenden – anwesend ist.
(10) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(11) Der Kreisvorstand kann zur Bewältigung seiner Aufgaben Arbeitskräfte
beschäftigen. Diese können jedoch nicht Mitglieder des Vorstands sein.
(12) Einsprüche gegen Entscheidungen des Kreisvorstands sind auf
Mitgliederversammlungen zu behandeln. Die dort getroffene Entscheidung ist
abschließend gültig.
§ 9 Auflösung
(1) Über die Auflösung, Verschmelzung oder Teilung des KV entscheidet die
Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Die Beschlüsse sind nur bei
eingehaltener Antrags- und Ladungsfrist und nicht bei Versammlungen mit
verkürzter Ladungsfrist möglich.
(2) Bei Auflösung des KV fällt das vorhandene Vermögen an den Landesverband
Sachsen-Anhalt.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1) Bei Regelungen, die durch diese Satzung nicht erfasst werden, gilt die
Satzung des Landesverbandes von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Sachsen-Anhalt
entsprechend.
(2) Der Kreisverband Altmark haftet nur mit seinem Parteivermögen. Die
finanzielle Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 11 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft.
Unterstützer*innen
- Cathleen Hoffmann (KV Stendal, Kreisvorsitzende)
- Ruben Engel (KV Stendal, Kreisvorsitzender)
- Martin Schulz (KV Altmarkkreis Salzwedel, Kreisvorsitzender)
- Robert Langmach (KV Stendal, Kreisschatzmeister)
- Mirko Wolff (KV Altmarkkreis Salzwedel)
- Robin Ebbrecht (KV Stendal, Kreisvorstand)
- Björn Dahlke (KV Stendal, Kreisvorstand)
- Niall Benett (KV Altmarkkreis Salzwedel)
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